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Die 1. Fördervariante können Unternehmer innerhalb von fünf Jahren nach Gründung beantragen. Der Zuschuss zu den Beraterkosten beträgt in der Region Neckar-Alb 50 Prozent.
Die 2. Fördervariante können ehemals Arbeitslose innerhalb von einem Jahr nach Gründung beantragen. Die Zuschusshöhe zu den Beratungskosten beträgt 90 Prozent.
Die ausführlichen Informationen zum Gründercoaching enthält das folgende Merkblatt:
Seit dem 1. Oktober 2008 können ehemals arbeitslose Gründer/innen die besondere Förderung im Rahmen des Gründercoaching Deutschland beantragen.
Besondere Fördervoraussetzungen für ehemals arbeitslose Gründer:
Antragsberechtigt sind vormals arbeitslose Gründer/innen im ersten Jahr ihrer selbstständigen Tätigkeit, sofern sie – neben den Ihnen bekannten Fördervoraussetzungen – ebenfalls im ersten Jahr nach ihrer Gründung Leistungen nach SGB II bzw. SGB III erhalten oder erhalten haben. Auch der Coachingvertrag muss für diese besondere Förderung noch im ersten Jahr der selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen werden. Der Antragsteller muss die relevanten SGB-Bewilligungsbescheide beim Regionalpartner im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Auch ein vorläufiger Bescheid wird akzeptiert. Bei Abrechung ist der Antragsteller verpflichtet, sämtliche vorliegenden, endgültigen Bewilligungsbescheide über erhaltene Leistungen einzureichen.
Einer der folgenden Bescheide muss eingereicht werden:
- Bescheid über Gründungszuschuss nach § 57 SGB III
- Bescheid über Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II
- Bescheid über Einstiegsgeld nach § 29 SGB II
- Bescheid über sonstige weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
Besondere Förderung von Existenzgründer/innen aus der Arbeitslosigkeit:
Existenzgründer/innen aus der Arbeitslosigkeit, die die o .g. Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen, erhalten im gesamten Bundesgebiet einen Zuschuss von 90 % des Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000,- Euro. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800,- Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000,- Euro nicht überschreiten.
Welche Kosten muss der/die Existenzgründer/in selbst tragen?
Der Eigenanteil, die Fahrtkosten sowie sonstige Nebenkosten sind durch den/die Existenzgründer/in selbst zu finanzieren. Der Eigenanteil darf nicht aus Mitteln des ESF oder vom beauftragten Berater – mittel- oder unmittelbar – finanziert werden.
Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Antrag stellende(n) Existenzgründer/in vorliegt. Der Existenzgründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.
Berechnungsbeispiele und einen Zuschussrechner finden Sie auf der Internet-Seite der KfW.
Weiterführende Informationen:
Hier finden Sie weitere Informationen sowie das Antragsformular zum Gründercoaching Deutschland auf der Internet-Seite der KfW:
Hier finden Sie auch einen standardisierten Coachingvertrag und einen standardisierten Abschlussbericht.
Ansprechpartner
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Frau Regina Stracke Projektmanagerin Abteilung: Starthilfe und Unternehmensförderung vCard herunterladen (Kontaktdaten für Outlook) |
|
Frau Karin Goldstein Bereichsleiterin Abteilung: Starthilfe und Unternehmensförderung vCard herunterladen (Kontaktdaten für Outlook) |
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