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Die Industrie- und Handelskammern vertreten das Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden gegenüber den Staatsorganen. Dies ist nur möglich, wenn sie für alle Gewerbetreibenden gleichermaßen sprechen können. Die Unabhängigkeit der IHK wird durch eigene (Pflicht-) Beiträge ihrer Mitglieder gesichert, über deren Höhe allein die Unternehmer in der Vollversammlung im Rahmen des IHK-Gesetzes selbst entscheiden. Durch die Pflichtmitgliedschaft wird die Unabhängigkeit der Meinungsbildung auch innerhalb der IHK-Organisation gewährleistet. Könnten einzelne erfolgreiche Unternehmen durch Austrittsdrohungen und den damit verbundenen Wegfall nennenswerter IHK-Beiträge die Politik der IHK beeinflussen, wäre die unabhängige Vertretung des Gesamtinteresses nicht mehr möglich.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2001 an seiner Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK festgehalten. Eine Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema finden Sie hier als Downloaddatei.
Ansprechpartner
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Frau Christel Hammer Leiterin Beitragswesen Abteilung: Zentrale Dienste vCard herunterladen (Kontaktdaten für Outlook) |
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Frau Bettina Nill Assistentin Beitragswesen Abteilung: Zentrale Dienste vCard herunterladen (Kontaktdaten für Outlook) |
Der Seite zugeordnete Thesaurusbegriffe
- Bundesverfassungsgericht
- Freiberufliche Tätigkeit
- Gewerbetreibende
- Interessenvertretung
- Pflichtmitgliedschaft
- Zwangsmitgliedschaft









