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Ausländische Existenzgründer

Das im Grundgesetz verankerte Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) stellt weitgehend den freien Zugang zur Ausübung einer beruflichen Selbständigkeit sicher. Allerdings ist es ein so genanntes "Bürgerrecht". Es gilt also nur für deutsche Staatsangehörige. Ergänzt wird dieses Grundrecht durch die einfachgesetzliche Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO), die den Grundsatz der Gewerbefreiheit aufstellt. Über den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 GG hinaus gilt diese Vorschrift für "Jedermann", also auch für die ausländischen Gewerbetreibenden in Deutschland. Beschränkungen für die Letztgenannten ergeben sich allerdings aus dem Ausländerrecht.

Ausländische Personen unterliegen bei Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit den Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuslG). Im Regelfall wird mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch die Auflage "selbständige oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet" verbunden, oder eine Selbständigkeit scheidet schon aufgrund der engen Zweckbestimmung der Aufenthaltserlaubnis aus. Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sowie EU-Staatsangehörige erhalten die Aufenthaltserlaubnis ohne entsprechende Auflagen.

Ausländische juristische Personen benötigen für die Betätigung in Deutschland keine gesonderte Zulassung oder Erlaubnis. Sie sind natürlich den gleichen Anforderungen unterworfen wie deutsche Selbständige (zum Beispiel dem Erlaubnisnachweis für bestimmte Tätigkeiten).

Eine Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens in Deutschland wird nicht als Erwerbstätigkeit eingestuft. Das gilt für den "stillen Gesellschafter" genauso wie für den Kommanditisten einer KG oder für den Minderheitsgesellschafter einer GmbH. Hat ein ausländischer Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafteranteile am Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auf die Beschlussfassung, geht das Ausländerrecht von einer "vergleichbaren Erwerbstätigkeit" aus.

Im Rahmen des Prüfverfahrens durch die Ausländerbehörde werden, unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen, von den örtlich zuständigen Wirtschafts- beziehungsweise Gewerbeämtern und Kammern gutachterliche Stellungnahmen abgefordert.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ausländerbehörden in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen, aber auch der IHK-Bereich "Recht und Steuern" gerne zur Verfügung. Nähere Informationen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erhalten Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter:
 
Ansprechpartner
Ute Brandner Frau Ute Brandner
Existenzgründungsberaterin
Abteilung: Starthilfe und Unternehmensförderung

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