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Rechtliche Aspekte der Betriebsübernahme

Recht

Die Geschäftsübernahme hat gegenüber der Neugründung in aller Regel den Vorteil geringerer Unsicherheiten und Geschäftsrisiken. Andererseits sind bei ihr Haftungsfragen zu berücksichtigen, wenn der Betriebserwerber kraft Gesetzes neben dem Veräußerer für Altschulden aufkommen muss. Besonderheiten gelten bei Beteiligung an einem Unternehmen / einer Gesellschaft. Für vertiefende Informationen steht Ihnen der IHK-Bereich "Recht und Steuern" gerne zur Verfügung.


Namenswahl – Recht auf Firmenfortführung

Ein Recht auf Fortführung des bisherigen Unternehmensnamens ist nur den im Handelsregister eingetragenen Firmen gestattet. Der Name ist dabei unverändert fortzuführen. Es bleibt dem Erwerber aber unbenommen, einen das Nachfolgeverhältnis mitteilenden Zusatz beizufügen ("Peter Müller, Nachf. Franz Schulz"). Weist ein Firmenzusatz auf eine Gesellschaft hin (OHG, KG, GmbH oder "&" Co.), müssen bei Änderung der Rechtsform diese Zusätze abgelegt oder ein klarstellender Hinweis ("Inh. Fritz Müller") beigefügt werden. Für die Fortführung benötigen Sie die Zustimmung des Veräußeres. Ist der Name bisher nicht im Handelsregister eingetragen, kann es zur Rettung des alten Namens zweckmäßig sein, vor Übertragung noch rechtzeitig die Eintragung im Handelsregister zu veranlassen. Wurde die Eintragung versäumt, darf der neue Inhaber nur unter seinem Vor- und Zunamen, gegebenenfalls mit einer Branchenbezeichnung im Geschäftsverkehr auftreten.

Rückgängigmachung des Erwerbs bei Mängeln

Wurde ein Geschäft oder ein Geschäftsanteil übernommen, so finden auf diesen Vertrag die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts Anwendung (§ 459 ff. BGB). Wurden zum Beispiel falsche Zusicherungen zur Ertragslage gemacht oder treten sonstige Mängel auf, so hat der Erwerber wahlweise ein Recht zur Wandelung, das heißt zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Daher ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift zu empfehlen. In der Praxis wird die Gewährleistung allerdings ausgeschlossen. Bei arglistiger Täuschung kann der Kaufvertrag angefochten werden.

Abwicklung der Kaufpreiszahlung

Die einfachste Variante für den Verkäufer ist die Barzahlung Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäfts oder der Beteiligung. Eine Verrentung der Kaufpreiszahlung bietet sich an, wenn der Verkäufer dadurch seine Altersversorgung sicherstellen will. Hierbei entfällt zwar die Einmalzahlung, jedoch sind möglicherweise über einen langen Zeitraum monatliche Rentenzahlungen fällig. Beides muss gegeneinander abgewogen werden. Unter Fremden wird sich die Rentenzahlung normalerweise am Wert des Unternehmens orientieren. Versorgungs- oder Leibrenten sind dagegen unter nahen Angehörigen üblich. Für die Wertberechnung gibt es finanz-mathematische Rententabellen. Meist werden Versorgungsrenten mit so genannten Wertsicherungsklauseln versehen, die eine Anpassung an einen Preisindex für Lebenshaltungskosten enthalten. Hierfür ist eine Genehmigung der örtlichen Landeszentralbank erforderlich.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter:
 
Ansprechpartner
Frank Neubauer Herr Frank Neubauer
Moderator Unternehmensnachfolge
Abteilung: Starthilfe und Unternehmensförderung

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Ute Brandner Frau Ute Brandner
Existenzgründungsberaterin
Abteilung: Starthilfe und Unternehmensförderung

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