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Möglichkeiten der Betriebsübernahme

  1. Unternehmenskauf
  2. Pacht eines Unternehmens
  3. Eintritt in Einzelunternehmen, -firmen / Erwerb einer Beteiligung
  4. Haftungsrisiken
  5. Fazit

1. Unternehmenskauf

Der Unternehmenskauf bietet sich an beim Erwerb eines Unternehmens "mit allen Aktiva und Passiva", das heißt mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen (laufende Verträge) und Verbindlichkeiten. Er kommt aber ebenso in Betracht bei Erwerb eines Teilbetriebes und von Anteilen an Gesellschaften, wie GmbH, GbR oder KG oder bei Eintritt in eine Einzelfirma. Damit der Unternehmenskauf wirksam wird, müssen Veräußerer und Erwerber einen Kaufvertrag schließen. Gesetzlich ist hierfür keine Schriftform vorgeschrieben, es empfiehlt sich aber, zu Beweiszwecken und zur Vermeidung von Streitigkeiten einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen. Eine besondere notarielle Form ist nur bei der Übertragung von Grundstücken und beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen vorgeschrieben.

Inhalt des Kaufvertrages
Der Kaufvertrag muss eine vollständige Aufzählung aller Gegenstände enthalten. Geboten ist dazu regelmäßig eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Vollzählig aufzuführen sind alle am Übertragungsstichtag offenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Der Kaufvertrag muss ferner Regelungen zu Patenten, Warenzeichen, sonstigen gewerblichen Schutzrechten und zu Versicherungen enthalten.

Auch die Mietfrage (bei Ladengeschäften, Büros) muss zunächst mit dem Vermieter geklärt werden. Schließlich ist auch an etwaige Wettbewerbsverbote zu denken, also daran, ob der Verkäufer direkt oder indirekt gleichartige Aktivitäten am Ort oder in der Region neu aufnehmen darf. Verständigen müssen sich die Parteien über die Namensfortführung. Diese ist allerdings nur möglich bei im Handelsregister eingetragenen Firmen.Wesentlich ist auch die Personalfrage. Sofern der Erwerber Personal nicht mit übernehmen möchte, sollte zuvor der Veräußerer die Angelegenheit regeln. Andernfalls geht das Arbeitsverhältnis automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über (§ 613 a BGB).

Vom Unternehmenskauf zu unterscheiden ist der Abschluss eines Mietvertrages über die vom Vorinhaber genutzten Geschäftsräume. Hierzu wäre ein Anschlussmietvertrag mit dem Vermieter abzuschließen. Sofern Einrichtungsgegenstände übernommen werden, wären diese gegenüber dem Vorinhaber abzulösen.

2. Pacht eines Unternehmens

Nicht selten wird ein Unternehmen für eine Übergangszeit zunächst nur verpachtet, zum Beispiel um den Generationswechsel vorzubereiten. Im Unterschied zum Kaufvertrag erfolgt keine Übereignung des Unternehmens, insbesondere nicht des Anlagevermögens, allenfalls des Warenbestandes. Der Pächter erhält nur ein Nutzungsrecht.

Typisches Beispiel ist die Pacht einer eingerichteten Gaststätte: Statt eines Kaufpreises sind nur regelmäßige (monatliche) Pachtzahlungen fällig, allerdings in den verschiedensten Spielarten. Es kommen fixe Beträge, aber auch umsatz- oder gewinnabhängige Zahlungen in Betracht. Auch finden sich häufig Anpassungsklauseln an dem Lebenshaltungskostenindex. Erfolg und Gewinn aus dem Unternehmen gehören dagegen allein dem Pächter.

Inhalt des Pachtvertrages

In den Pachtvertrag gehört eine genaue Beschreibung von Nutzungsrecht und -dauer. Außerdem wird festlegt, wer für die Unterhaltung etwa des Gebäudes, der Maschinen oder der Geschäftseinrichtungen aufzukommen hat. Sofern der Verpächter eine Handelsregisterfirma betreibt, kann der Pächter den Namen mit Einwilligung des Verpächters unverändert oder mit Nachfolgezusatz ("Inhaber ...") weiterführen.

3. Eintritt in Einzelunternehmen, -firmen / Erwerb einer Beteiligung

Der Erwerb einer Beteiligung beziehungsweise der Eintritt in ein bestehendes Unternehmen ist nicht selten die Vorstufe für die spätere Gesamtübernahme. Bei Eintritt in ein bisher selbständig geführtes Einzelunternehmen wird dieses automatisch zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hierzu sollte nach Möglichkeit ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden.

Bei Eintritt in eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma ändert sich ebenfalls die Rechtsform, und zwar entweder in eine OHG oder KG: Zu einer OHG wird die bisherige Einzelfirma, falls der Eintretende unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.
Zu einer KG wird die bisherige Einzelfirma, falls die Haftung auf einen bestimmten Betrag (Kommanditanteil) beschränkt bleiben soll.

In beiden Fällen ist die notarielle Anmeldung zum Handelsregister erforderlich. Ansonsten erfolgt der Eintritt in das Einzelunternehmen formlos. Legen Sie aber schriftlich die Konditionen der Übernahme genau fest.

Hiervon zu unterscheiden ist der Eintritt in eine Personen- beziehungsweise Kapitalgesellschaft, auch Beteiligungserwerb genannt. In der geschäftlichen Praxis von Bedeutung ist der Erwerb einer Beteiligung an einer GbR, einer OHG, einer KG sowie der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils. Für den Erwerb einer Beteiligung bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsieht: zum Beispiel dass jeder Gesellschafter frei über seine Geschäftsanteile verfügen kann, diese auch frei veräußern kann. Unter diesen Voraussetzungen hätte sich der Existenzgründer nur mit dem jeweiligen Gesellschafter auseinander zu setzen. Andernfalls muss die Zustimmung aller Gesellschafter beziehungsweise die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene qualifizierte Mehrheit vorliegen. Ebenso wie beim Eintritt in ein Einzelunternehmen ist es unverzichtbar, den Kaufgegenstand und die Modalitäten schriftlich genau zu fixieren. Der notariellen Beurkundung bedarf im übrigen nur der Erwerb des GmbH-Geschäftsanteils.

4. Haftungsrisiken bei Betriebsübernahme/Beteiligung

Bei Eintritt in ein Unternehmen beziehungsweise Erwerb einer Beteiligung können erhebliche Haftungsrisiken, zum Beispiel für Altschulden der Gesellschaft auftreten, die sehr sorgfältig bedacht sein wollen. Unproblematisch ist der Eintritt in ein Einzelunternehmen und der Erwerb einer GmbH-Beteiligung.
Beim Einzelunternehmen, welches mit dem Neueintritt zu einer BGB-Gesellschaft wird, erstreckt sich die Haftung nicht auf (verdeckte oder offene) Altverbindlichkeiten. Der neue Gesellschafter muss deshalb nur für künftige Verbindlichkeiten gerade stehen.
Im Falle der GmbH ergibt sich die Haftungsbeschränkung bereits daraus, dass der Gesellschafter jeweils nur für den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Kapitalanteil aufzukommen hat.
Gleiches gilt für den Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft.

Vorsicht geboten ist demgegenüber bei Erwerb einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma. Wird die im Handelsregister eingetragene Firma, also der Name des Unternehmens, mit oder ohne Nachfolgezusatz fortgeführt, haftet der neue Inhaber automatisch auch für alle Altschulden. Die Haftung kann nur ausgeschlossen werden durch Bekanntmachung gegenüber den Gläubigern beziehungsweise durch Eintrag ins Handelsregister. Wird dagegen die bestehende im Handelsregister eingetragene Firma nicht fortgeführt, besteht keine Mithaftung. Es sei denn, es liegt dafür ein besonderer Verpflichtungsgrund vor, zum Beispiel wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten vom Erwerber in handelsüblicher Weise bekannt gemacht wurde (Kundenrundschreiben unter Ankündigung der Geschäftsübernahme "mit allen Aktiva und Passiva").

Noch höher sind mögliche Haftungsrisiken bei Eintritt in eine Einzelfirma, die dann die Rechtsform einer OHG oder KG annimmt. In diesen Fällen erstreckt sich die Haftung prinzipiell auch auf die Altverbindlichkeiten. Ausnahme: Eine abweichende Vereinbarung wurde im Handelsregister eingetragen oder den Gläubigern mitgeteilt (§ 28 HGB). Bei Eintritt in eine OHG scheidet selbst diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung aus (§ 130 HGB).

Neben dem Neueintretenden bleibt prinzipiell auch die Haftung des Altinhabers weiterhin bestehen. Sie erlischt allerdings fünf Jahre nach Fälligkeit ("Nachhaftungsbegrenzung").

Holen Sie vor Abschluss des Vertrages Erkundigungen über die Vermögensverhältnisse des Veräußerers ein!

Unabhängig von den handelsrechtlichen Vorschriften ist auch die steuerliche Seite zu beachten. Für die betrieblichen Steuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, betriebliche Grund- und Kfz-Steuer, aber auch Lohnsteuer) haftet der Erwerber kraft Gesetzes unbeschränkt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Steuern im Jahr vor der Übereignung entstanden sind und spätestens ein Jahr nach Anmeldung des Betriebes festgesetzt wurden. Keine Mithaftung besteht für Einkommen-, Vermögen-, Erbschaft-, Grunderwerbsteuer und für Zölle.

Die Haftung für Steuern kann nicht durch Vertrag mit dem Veräußerer ausgeschlossen werden. Sie beschränkt sich allerdings auf das übernommene Vermögen. Schwierig ist häufig die Feststellung, ob Steuerrückstände bestehen. Das Finanzamt muss sich wegen des Steuergeheimnisses in Schweigen hüllen. Veranlassen Sie den Veräußerer oder die im Handelsregister eingetragene Firma zu einer Bestätigung des Finanzamtes, dass keine Steuerrückstände bestehen.

5. Fazit

Damit die Übernahme und der Eintritt nicht zu einem unkalkulierbaren Risiko werden, ist besondere Sorgfalt auf die genaue Inventarisierung der Schulden und Verbindlichkeiten zu legen. Lassen Sie deshalb durch den Veräußerer eine detaillierte Liste erstellen und verpflichten Sie ihn auf deren Vollständigkeit. Erkundigen Sie sich nach seinen Vermögensverhältnissen. Selbst wenn das Gesetz Ihre Haftung, zum Beispiel im Falle der Firmenfortführung, vorschreibt, können Sie sich zumindest im Innenverhältnis gegenüber dem Veräußerer schadlos halten.

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Frank Neubauer Herr Frank Neubauer
Moderator Unternehmensnachfolge
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Ute Brandner Frau Ute Brandner
Existenzgründungsberaterin
Abteilung: Starthilfe und Unternehmensförderung

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