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"Gleichrang von Liquidation, Sanierung und Übertragen der Sanierung", "Erleichterte und rechtzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens", "Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung" sind nur einige Stichworte, welche mit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 in Verbindung gebracht werden können.
-Wir aktualisieren momentan die Merkblätter in diesem Bereich-
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Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens bestehen für die Verantwortlichen eine Reihe von rechtlichen Pflichten. Unternehmerische Fehler können sich schnell zu ernsten Krisen entwickeln, die die Existenz des Betriebes bedrohen.
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine Wahlmöglichkeit hat. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, können unter bestimmen Voraussetzungen die besonderen Verfahrensvorschriften des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Anwendung kommen.
Oft ist die mangelnde Zahlungsmoral eines Schuldners Auslöser für eine Krise im eigenen Unternehmen bis hin zur Insolvenz. Was getan werden kann, wenn der Schuldner nicht zahlt, und wie ein Mahnverfahren abläuft können Sie den folgenden Merkblättern entnehmen:
Informationen zu diesen Themen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft:
Bekanntmachungen von Insolvenzen können Sie folgenden Internetseiten entnehmen:
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter:
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Der Seite zugeordnete Thesaurusbegriffe
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