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Ich bin Handelsvertreter, steht mir am Ende eines Handelsvertreterverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zu?
Ich habe einen Kaufvertrag geschlossen, habe aber inzwischen kein Interesse an diesem Vertrag mehr. Kann ich einfach kündigen?
Nein, es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Eine Kündigung ist nur möglich, soweit Sie sich dies vertraglich vorbehalten haben oder soweit Sonderbestimmungen greifen, welche eine "Kündigung" ermöglichen.
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Ich habe mehrere Arbeitnehmer. Kann ich mich von diesen ohne weiteres durch Kündigung trennen?
Bevor eine arbeitsrechtliche Kündigung ausgesprochen wird, ist stets zu prüfen, ob nicht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Dies hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters ab. Soweit das Kündigungsschutzgesetz greift, ist eine Kündigung nur nach den dort genannten Grundsätzen möglich. Auch soweit das Gesetz nicht greift, muss die Rechtsprechung zur Treuwidrigkeit von Kündigungen allgemein beachtet werden. Im Einzelfall können auch Sonderkündigungsschutzbestimmungen – etwa bei Schwangeren oder Schwerbehinderten – greifen. Stets ist auch die Einhaltung der Kündigungsfristen zu beachten.
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Ich möchte einen Arbeitnehmer befristet einstellen. Geht das einfach?
Soweit es sich um eine Neueinstellung handelt, ist bei derzeitiger Gesetzeslage ein befristeter Arbeitsvertrag für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ohne Vorliegen eines besonderen Grundes möglich. Ist der Arbeitnehmer bereits zuvor im Unternehmen beschäftigt gewesen, muss geprüft werden, ob ein Sachgrund die Befristung rechtfertigt. Die Befristungsabrede bedarf der Schriftform.
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Ich möchte einen Kaufvertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner schließen. Macht es Sinn, meine deutschen Lieferbedingungen übersetzen zu lassen?
Kann ich jedes Gewerbe einfach ausüben oder brauche ich bestimmte Voraussetzungen?
Grundsätzlich herrscht in Deutschland die Gewerbefreiheit, das heißt, man kann ein Gewerbe ohne Beschränkung ausüben. Allerdings sind einige gewerbliche Tätigkeiten ausgeschlossen. So kann zum Beispiel ein Immobilienmakler oder ein Versteigerer nicht einfach tätig werden, sondern braucht eine Erlaubnis. Darüber hinaus gibt es überwachungsbedürftige Gewerbe. Auch die Ausübung von Handwerksberufen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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Kann ich meine Produkte bewerben wie ich will?
Nein. Im Bereich der Werbung sind wichtige Spielregeln wie beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangabenverordnung zu beachten. Ignoriert man diese Vorschriften, kann dies eine von einem Mitbewerber oder einer anderen berechtigten Stelle ausgesprochene Abmahnung zur Folge haben. Um die Wiederholungsgefahr für die Zukunft auszuschließen, muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die Kosten des Abmahnverfahrens trägt der Abgemahnte.
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Kann ich mir, wenn ich ein Gewerbe angemeldet habe, irgendeinen Namen für mein Unternehmen aussuchen?
Das hängt davon ab, ob zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen wird. Nur wer im Handelsregister eingetragen ist, hat das Recht, eine so genannte Firma zu führen. Die Firma kann in bestimmten rechtlichen Grenzen frei gewählt werden; so darf eine Firma nicht in die Irre führen und muss sich von anderen am Ort vorhandenen Firmen unterscheiden. Außerdem muss bei der Auswahl einer Firma überprüft werden, ob namens-, marken- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter bestehen. Ohne Handelsregistereintragung muss der Gewerbetreibende unter seinem Vor- und Zunamen auftreten.
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Was muss ich tun, wenn ich mein Einzelhandelsgeschäft aufgebe und deswegen einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchführen will?
Bis zum Jahr 2004 musste dieser Räumungsverkauf mit einer extra erstellten Warenliste bei der IHK angezeigt werden. Dies ist seit einer Reform im Wettbewerbsrecht nicht mehr nötig. Prinzipiell kann ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe einfach durchgeführt werden. Aufgrund der durch die Änderung der Rechtslage entstandenen Unsicherheiten und der in weiten Teilen noch nicht vorliegenden Rechtsprechung empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt zur IHK aufzunehmen, um die geplante Werbeaktion zu besprechen.
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Was muss ich tun, wenn ich mein Unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen will?
Jedes Unternehmen kann sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Ab einem bestimmten Umfang ist die Eintragung verpflichtend. Zunächst muss man eine geeignete Rechtsform (zum Beispiel: e.K., OHG, KG, GmbH) für das Unternehmen aussuchen. Danach sucht man einen Notar auf, der den für eine Eintragung notwendigen formellen Teil erledigt. Der Notar leitet die Unterlagen an das zuständige Registergericht weiter, das das Handelsregister führt. Nach einer gerichtlichen Überprüfung der Unterlagen erfolgt, vorausgesetzt es liegen keine Mängel vor, die Eintragung.
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